§ 68 PersVG LSA - Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Die §§ 66 und 67 gelten nicht für
- 1.die in § 7 genannten Personen und Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
- 2.Beamte auf Zeit,
- 3.jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte.
(2) § 66 Nrn. 1 und 7 gilt nicht in Fällen der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16 und höher oder der Besoldungsgruppe R 3 und höher. § 66 Nrn. 3 bis 6 und Nrn. 8, 11 bis 13 findet keine Anwendung, sofern Beamte betroffen sind, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher oder der Besoldungsgruppe R 3 und höher übertragen wurde.
(3) § 67 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 gilt nicht in Fällen der Übertragung von Tätigkeiten, denen bei Beamten die Besoldungsgruppe A 16 und höher entsprechen würde. § 67 Abs. 1 Nrn. 3 bis 11 findet keine Anwendung, sofern Arbeitnehmer betroffen sind, die den in Satz 1 genannten Beamten entsprechend eingruppiert sind.