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§ 68 PersVG LSA - Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

Die §§ 66 und 67 gelten nicht für

  1. 1.
    die in § 7 genannten Personen und Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
  2. 2.
    Beamte auf Zeit,
  3. 3.
    jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte,
  4. 4.
    Stellen für Beamte der Besoldungsgruppe A 16 und Besoldungsordnung B sowie der Besoldungsordnung R von der Besoldungsgruppe R 3 an aufwärts sowie vergleichbare Stellen der Angestellten.