§ 67 HmbRiG - Teilnahme an Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
(1) Die Sitzungen des Präsidialrats sind nicht öffentlich.
(2) Die zuständige Behörde kann sich gegenüber dem Präsidialrat äußern und zu diesem Zweck einen Vertreter in die Sitzungen des Präsidialrats entsenden. An der Beschlussfassung nimmt der Vertreter nicht teil.
(3) Hat in den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 3 und 4 der Bewerber keine Planstelle in dem Gerichtszweig inne, in dem er planmäßig verwendet werden soll, so nehmen die Mitglieder des Präsidialrats des Gerichtszweiges, in dem der Bewerber eine Planstelle innehat, an der Beratung, nicht jedoch an der Beschlussfassung des Präsidialrats teil.
(4) Auf Beschluss des Präsidialrats können andere Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
(5) Die Mitglieder des Präsidialrates und ihre Stellvertreter sind zur Bereitstellung erforderlicher personenbezogener Daten entsprechend § 25 Absatz 6 verpflichtet.