§ 32 HSchG - Aufgabenfelder
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfelder zusammengefasst.
(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Deutsch, Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Lateinisch, Griechisch), Kunst und Musik. Weitere Fremdsprachen können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde angeboten werden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind.
(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Gemeinschaftskunde, Geschichte, Religion, Wirtschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften, Erdkunde, Rechtskunde und Philosophie.
(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik.