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§ 297 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Die Anträge müssen aus den vorbereitenden Schriftsätzen verlesen werden.

(2) Soweit vorbereitende Schriftsätze nicht mitgeteilt oder die Anträge in ihnen nicht enthalten sind, muß die Verlesung aus einem dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schriftsatz erfolgen.

(3) Das gleiche gilt von Anträgen, die von früher verlesenen in wesentlichen Punkten abweichen.

(4) Die Verlesung kann durch eine Bezugnahme auf die die Anträge enthaltenden Schriftsätze ersetzt werden, soweit das Gericht es für ausreichend erachtet.

(5) Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat die Nichtberücksichtigung der Anträge zur Folge.