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§ 280 ZPO - Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung 
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) 1Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. 2Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.