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§ 264 ZPO - Keine Klageänderung

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung 
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

  1. 1.
    die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
  2. 2.
    der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
  3. 3.
    statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.