Versionsverlauf


  • ab 30.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 12 SächsKomWO - Zuständigkeit, Gestaltung des Wahlscheines, persönliche Stimmabgabe mit Wahlschein

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
Amtliche Abkürzung
SächsKomWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1.1/4

(1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(2) Für die Gestaltung des Wahlscheines gilt das Muster der Anlage 4.

(3) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, ist auf dem Wahlschein anzugeben, für welchen Wahlkreis er gilt.

(4) Auf dem gemeinsamen Wahlschein bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen ist kenntlich zu machen, für welche Wahlen die Inhaberin oder der Inhaber wahlberechtigt ist. Durch persönliche Stimmabgabe kann die oder der Wahlberechtigte für alle gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen nur in den Wahlbezirken des jeweils kleinsten Wahlgebiets und, wenn dieses Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt ist, nur in den Wahlbezirken des für sie oder ihn zuständigen Wahlkreises dieses Wahlgebiets wählen.