Versionsverlauf

§ 2 THW-HelfRG - Helfer

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW-Helferrechtsgesetz - THW-HelfRG)
Amtliche Abkürzung
THW-HelfRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
215-10

(1) Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben.

(2) Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und zweihundert Stunden im Jahr nicht überschreiten.

(3) Ein Helfer kann entlassen werden, wenn er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstößt oder für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet ist.

(4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im Einzelnen zu regeln.