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§ 4 THWG - Mitwirkung; Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG)
Redaktionelle Abkürzung
THWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
215-10

(1) Die Mitwirkung im Technischen Hilfswerk erfolgt durch Orts- und Landesausschüsse sowie durch einen Bundesausschuss, die die Leitungen der auf der jeweiligen Ebene eingerichteten Dienststellen des Technischen Hilfswerks beraten. Die Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung des Technischen Hilfswerks bei. Ihre Interessen werden durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher insbesondere in den genannten Ausschüssen wahrgenommen.

(2) Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.