§ 4 THWG - Mitwirkung; Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG)
- Redaktionelle Abkürzung
- THWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 215-10
(1) Die Mitwirkung im Technischen Hilfswerk erfolgt durch Orts- und Landesausschüsse sowie durch einen Bundesausschuss, die die Leitungen der auf der jeweiligen Ebene eingerichteten Dienststellen des Technischen Hilfswerks beraten. Die Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung des Technischen Hilfswerks bei. Ihre Interessen werden durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher insbesondere in den genannten Ausschüssen wahrgenommen.
(2) Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.