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§ 49 HEG - Kosten

Bibliographie

Titel
Hessisches Enteignungsgesetz (HEG)
Amtliche Abkürzung
HEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) 1Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der von der Rückenteignung Betroffene die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abgelehnt, so können diesem die durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten auferlegt werden.

(2) 1Kosten des Planfeststellungsverfahrens sind die Verwaltungskosten. 2Kosten des Enteignungsverfahrens sind die Verwaltungskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten; die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, es sei denn, dass die Enteignungsbehörde die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht für erforderlich erklärt.

(3) Für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(4) Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten durch Beschluss fest.