§ 49 HEG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Enteignungsgesetz (HEG)
- Amtliche Abkürzung
- HEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der von der Rückenteignung Betroffene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abgelehnt, so können diesem die durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten auferlegt werden.
(2) Kosten des Planfeststellungsverfahrens sind die Verwaltungskosten. Kosten des Enteignungsverfahrens sind die Verwaltungskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten; die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, es sei denn, dass die Enteignungsbehörde die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht für erforderlich erklärt.
(3) Für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gilt das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(4) Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten durch Beschluss fest.