§ 51 BremAbgG - Unterstützungen für ehemalige Abgeordnete
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
§ 21 gilt auch für ehemalige Abgeordnete, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aus der Bürgerschaft ausgeschieden sind, und für deren Hinterbliebene.