§ 20 EntGBbg - Unvollständige Anträge
Bibliographie
- Titel
- Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- EntGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Enteignungsanträge können ohne Durchführung eines Verfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist behebt.