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  • ab 10.04.1998 (aktuelle Fassung)

§ 35 LWO - Zulassung der Landeslisten

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

(1) 1Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten in der in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen Form und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. 2Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen im Lande oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer der Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(2) Für das Verfahren gilt § 30 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 entsprechend.