§ 13 NotV - Beurteilung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Amtliche Abkürzung
NotV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
303-1-3-J

(1) Der Notarassessor ist zu beurteilen

  1. 1.

    nach dem Ende der dreijährigen Mindestanwärterzeit,

  2. 2.

    auf Anforderung des Staatsministeriums der Justiz.

(2) Die Beurteilung des Notarassessors erstellt der im Zeitpunkt der Beurteilung Aufsicht führende Präsident des Landgerichts. Bei einer Abordnung erstellt der Präsident des Landgerichts die Beurteilung, in dessen Bezirk die Notarstelle oder Dienststelle liegt, welcher der Notarassessor zugewiesen ist. Jeder Notar, bei dem ein Notarassessor länger als drei Monate beschäftigt war, erstellt bei Ablauf der Zuweisung oder Abordnung einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag. Eine Abschrift des Beurteilungsbeitrags ist der Landesnotarkammer zu übersenden. War der Notarassessor bei der Landesnotarkammer oder bei der Notarkasse länger als drei Monate tätig, so erstellt die Landesnotarkammer oder die Notarkasse einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag. Die Landesnotarkammer fasst sämtliche Beurteilungsbeiträge zu einem einheitlichen Beurteilungsbeitrag zusammen.

(3) Beurteilungsbeiträge und Beurteilungen sollen die Leistung des Notarassessors im Vergleich zu der anderer Notarassessoren objektiv darstellen und von seiner Eignung, Befähigung und Leistung ein zutreffendes Bild geben.

(4) Beurteilungsbeiträge und Beurteilungen schließen mit einer Feststellung darüber, ob sich der Notarassessor bewährt hat und er für die Bestellung zum Notar geeignet, noch nicht geeignet oder nicht geeignet ist.

(5) Die durch den Präsidenten des Landgerichts erstellte Beurteilung wird von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft. Eine Abschrift der überprüften Beurteilung wird der Landesnotarkammer zu deren Personalakten übersandt. Vor der Überprüfung eröffnet der Präsident des Landgerichts dem Notarassessor die Beurteilung durch Aushändigung eines Abdrucks. Art. 61 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes gilt entsprechend.