§ 17 NotV - Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Anwärterdienstes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
- Amtliche Abkürzung
- NotV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 303-1-3-J
(1) Zeiten, in denen der Notarassessor in den Standesorganisationen einschließlich der Verwaltung der Notarkasse tätig war, werden auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet. Gleiches gilt für Zeiten, in denen der Notarassessor bei einem Gericht, einer Behörde oder einer vergleichbaren Einrichtung tätig war, wenn er dort Aufgaben wahrgenommen hat, die einen engen Bezug zum Beruf des Notars haben, und die Tätigkeit dem Ziel des Anwärterdienstes (§ 10) dient. Der Notarassessor soll jedoch mindestens eineinhalb Jahre des Anwärterdienstes an einer Notarstelle ableisten.
(2) Die Zeiten, in denen ein Notarassessor auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst oder an dessen Stelle tretenden Ersatzdienst geleistet hat, können bei seiner Bestellung zum Notar entsprechend den für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Regelungen bis zur für den Notarassessor bei Ableistung dieses Dienstes maßgeblichen gesetzlichen Dauer berücksichtigt werden. Notarassessoren mit anrechenbaren Wehr- oder Ersatzdienstzeiten werden auf Antrag behandelt wie Notarassessoren des Einstellungstermins, dem sie angehören würden, wenn sie diese Wehr- oder Ersatzdienstzeiten nicht abgeleistet hätten, sofern das in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung erzielte Ergebnis auch in diesem Termin zur Einstellung ausgereicht hätte; andernfalls erfolgt die Vorstufung nur bis zu dem nachfolgend frühesten Einstellungstermin, in dem diese Voraussetzung vorgelegen hätte. Der Antrag ist schriftlich oder in elektronischer Form bei der Landesnotarkammer innerhalb eines Jahres nach der Ernennung zum Notarassessor einzureichen. Der Antrag ist unwiderruflich.
(3) Wird während des Anwärterdienstes Elternzeit oder eine familienpolitische Beurlaubung wegen der Betreuung eines Kindes in Anspruch genommen, so wird die Zeit der Beurlaubung im Umfang von insgesamt bis zu 12 Monaten je Kind auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet. Die Anrechnung erfolgt anteilig bei Teilzeit zur Kindesbetreuung für den freigestellten Teil der Arbeitszeit.
(4) Sonstiger Urlaub, der nicht Erholungsurlaub ist und auch dienstlichen Interessen dient (§ 13 Abs. 2 Satz 3 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung), kann ganz oder teilweise angerechnet werden.
(5) Während des Anwärterdienstes eintretende Zeiten eines Beschäftigungsverbots werden nach den für Beamtinnen des Freistaates Bayern geltenden Mutterschutzvorschriften auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet. Dienstunterbrechungen infolge Dienstunfähigkeit wegen Krankheit werden unbeschadet der Möglichkeiten in § 5 Abs. 3 BNotO bis zu einem Monat (§ 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) jährlich auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet; dies gilt nicht, wenn der Notarassessor den nach § 14 Abs. 3 geforderten Nachweis nicht erbracht hat. Über eine weiter gehende Anrechnung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Im Umfang von insgesamt bis zu drei Monaten werden nach den Sätzen 1 bis 3 anrechenbare Zeiten einmal auf die Mindestanwärterzeit nach § 5a BNotO angerechnet.
(6) Eine Teilzeitbeschäftigung nach § 16 wird im Umfang der verminderten regelmäßig geleisteten Arbeitszeit auf die Dauer des Anwärterdienstes und die Mindestanwärterzeit angerechnet, soweit nicht der Notarassessor einen dreijährigen Anwärterdienst, sei es in Vollzeit oder in der entsprechend der verminderten Arbeitszeit angerechneten Teilzeit, abgeleistet hat. Im Übrigen wird sie in gleicher Weise wie eine Vollzeitbeschäftigung auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet.
(7) Die in § 5a Satz 1 BNotO vorgeschriebene Mindestanwärterzeit von drei Jahren soll durch Anrechnungen nach den Abs. 2 bis 5 nicht verkürzt werden, soweit dies nicht anderweitig bestimmt ist.
(8) Die Landesnotarkammer vollzieht die Anrechnungen nach den Abs. 1 bis 6. Liegen nach den Abs. 1 bis 6 nicht oder beschränkt anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten oder nicht anrechnungsfähiger Urlaub vor, so kann die Landesnotarkammer verfügen, dass der Notarassessor bei der Bewerbung um eine Notarstelle hinsichtlich des Einstellungstermins den Notarassessoren gleichzustellen ist, die unter Berücksichtigung der nicht angerechneten Zeiten eine vergleichbare Dauer des Anwärterdienstes aufweisen.