NotV,BY - Notarverordnung

Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens
(Notarverordnung - NotV)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Amtliche Abkürzung
NotV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
303-1-3-J

Vom 10. Februar 2000 (GVBl S. 60, BayRS 303-1-3-J)

Zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2024 (GVBl. S. 546)

Auf Grund von § 6 Abs. 3 Satz 4, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1, § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 4, §§ 112, 113 Abs. 4 der Bundesnotarordnung - BNotO - (BGBl III 303-1), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl l S. 3836), sowie § 54b Abs. 3 Satz 3 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl l S. 1513), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl l S. 2585), in Verbindung mit § 3 Nrn. 1 bis 6 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 27. Juli 1999 (GVBl S. 339, BayRS 303-1-2-J), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Ausführung der Bundesnotarordnung
Landesnotarkammer1
Gerichtsbarkeit für Notare2
Gemeinsame Berufsausübung durch Notare3
(weggefallen)4
Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung5
Beisitzer beim Bayerischen Obersten Landesgericht6
Höchstbetrag der Gruppenanschlussversicherung7
Teil 2
Beschäftigung juristischer Mitarbeiter
Genehmigungsvorbehalt8
Genehmigung9
Teil 3
Ausbildung der Notarassessoren
Ziel des Anwärterdienstes10
Inhalt der Ausbildung11
Durchführung der Ausbildung12
Beurteilung13
Dienstunfähigkeit wegen Krankheit14
Urlaub und Arbeitszeit15
Teilzeitbeschäftigung16
Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Anwärterdienstes17
Teil 4
Schlussvorschriften
Übergangsvorschriften17a
Inkrafttreten18

§§ 1 - 7, Teil 1 - Ausführung der Bundesnotarordnung

§ 1 NotV - Landesnotarkammer

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Amtliche Abkürzung
NotV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
303-1-3-J

(1) Die Bezirke der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg bilden den Bezirk einer Notarkammer.

(2) Die Notarkammer führt die Bezeichnung "Landesnotarkammer Bayern". Sie hat ihren Sitz in München.

§ 2 NotV - Gerichtsbarkeit für Notare

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Amtliche Abkürzung
NotV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
303-1-3-J

Für die Bezirke der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg werden die Aufgaben, die in der Bundesnotarordnung dem Oberlandesgericht als Disziplinargericht zugewiesen sind, dem Bayerischen Obersten Landesgericht übertragen. Die örtliche Zuständigkeit nach § 111a Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) wird für die Bezirke der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg dem Oberlandesgericht München zugewiesen.

§ 3 NotV - Gemeinsame Berufsausübung durch Notare

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Amtliche Abkürzung
NotV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
303-1-3-J

(1) Verbinden sich Notare zur gemeinsamen Berufsausübung oder unterhalten sie gemeinsame Geschäftsräume, so haben sie ihre Rechte und Pflichten vertraglich zu regeln. Die Vereinbarung sowie jede Änderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Zuständig für die Genehmigung ist der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die beteiligten Notare ihren Amtssitz haben. Vor der Entscheidung ist die Landesnotarkammer Bayern (Landesnotarkammer) anzuhören.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. 1.

    ein Notar sich mit mehr als einem Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit mehr als einem Notar gemeinsame Geschäftsräume unterhalten will,

  2. 2.

    der Inhalt der zwischen den Notaren getroffenen Vereinbarung mit den Richtlinien der Landesnotarkammer nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BNotO nicht vereinbar ist oder

  3. 3.

    der Genehmigung in anderer Weise Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege entgegenstehen; dies sind insbesondere

    1. a)

      die Entscheidung der Landesjustizverwaltung über die Bestellung von Notaren und deren Amtssitzverlegung nach pflichtgemäßem Ermessen (§§ 12, 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO),

    2. b)

      die Grundsätze der persönlichen und eigenverantwortlichen Amtsführung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars (§ 9 Abs. 3 BNotO) sowie

    3. c)

      die angemessene Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen (§ 4 BNotO).

(4) Die Genehmigung kann mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Genehmigung rechtfertigen würden. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über den Widerruf unberührt.