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§ 64 KWG - Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

Mitglied des Kreistages können nicht sein

  1. 1.
    besoldete Beamtinnen oder Beamte und Angestellte des Landkreises in diesem Landkreis,
  2. 2.
    leitende Beamtinnen oder Beamte und leitende Angestellte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an denen der Landkreis beteiligt ist,
  3. 3.
    leitende Angestellte eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem der Landkreis mit mehr als fünfzig vom Hundert beteiligt ist,
  4. 4.
    Beamtinnen, Beamte und Angestellte, die befugt sind, Entscheidungen der Rechtsaufsicht über den Landkreis zu treffen oder vorzubereiten oder im Gemeindeprüfungsamt Prüfungstätigkeit bei dem Landkreis auszuüben,
  5. 5.
    besoldete Beamtinnen und Beamte und Angestellte der kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises.

§ 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.