§ 64 KWG - Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
Mitglied des Kreistages können nicht sein
- 1.besoldete Beamtinnen und Beamte und Angestellte des Landkreises in diesem Landkreis,
- 2.leitende Beamtinnen und Beamte und leitende Angestellte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an denen der Landkreis beteiligt ist,
- 3.Personen, die allein oder mit anderen ständig berechtigt sind, ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, in seiner Gesamtheit zu vertreten (leitende Angestellte),
- 4.Beamtinnen, Beamte und Angestellte, die befugt sind, Entscheidungen der Rechtsaufsicht über den Landkreis zu treffen oder vorzubereiten oder im Gemeindeprüfungsamt Prüfungstätigkeit bei dem Landkreis auszuüben,
- 5.besoldete Beamtinnen und Beamte und Angestellte der kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises.
§ 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.