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§ 195 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Arbeitnehmer in den Organen sind die Gewerkschaften, die für die Vertretung von Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben. 2Vorschlagsberechtigt für die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter sind nur die für den Bezirk zuständigen Gewerkschaften.

(2) 1Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Arbeitgeber in den Organen sind die Arbeitgeberverbände, die für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der öffentlichen Körperschaften in den Organen sind

  1. 1.

    für den Verwaltungsrat

    1. a)

      die Bundesregierung und der Bundesrat für je sieben Mitglieder,

    2. b)

      die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften für drei Mitglieder,

  2. 2.

    für den Vorstand die Bundesregierung, der Bundesrat und die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften für je ein Mitglied,

  3. 3.

    für die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter die oberste Landesbehörde. 2Die oberste Landesbehörde hat neben den Vertretern des Landes auch Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände zu berücksichtigen, deren Bezirk zu dem Bezirk des Landesarbeitsamtes gehört. 3Gehört der Bezirk eines Landesarbeitsamtes zum Gebiet mehrerer Länder und einigen sich diese über den Vorschlag nicht, so entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. 4Vor der Entscheidung hat es die beteiligten obersten Landesbehörden zu hören,

  4. 4.

    für die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter die gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde; die beteiligten Gemeinden benennen die Vertreter. 2Einigen sich die beteiligten Gemeinden auf einen Vorschlag, so ist die Gemeindeaufsichtsbehörde an diesen gebunden. 3Ist eine gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und einigen sich die beteiligten Gemeindeaufsichtsbehörden nicht, so steht das Vorschlagsrecht der obersten Landesbehörde oder der von ihr bezeichneten Stelle zu. 4Vertreter der öffentlichen Körperschaften können nur Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände sein, die zu dem Arbeitsamtsbezirk gehören.