§ 32 FAG - Berechnung, Festsetzung und Auszahlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
500-3

(1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach § 22 Nr. 1 bis 5 und 7 sowie nach §§ 23 und 24 vom Statistischen Landesamt berechnet. Auf der Grundlage der Berechnung des Statistischen Landesamtes berechnet setzen die Regierungspräsidien die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. Bedarfszuweisungen nach § 22 Nr. 1 bis 6 werden von den Regierungsspräsidien bewilligt. Die Bewilligung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Nr. 1, 2, 4 5 und 7 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift das Verfahren regeln und auf die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 4 ganz oder teilweise verzichten. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt.

(2) Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen nach § 5, § 15 Satz 1, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Nr. 1, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Eine Berichtigung ist nur bis zum vorangegangenen Ausgleichsjahr einschließlich möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Auf eine Berichtigung kann verzichtet werden, wenn die Fehlerhaftigkeit des Festsetzungsbescheides von der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft durch fehlende, nicht rechtzeitige oder falsche Angaben zu vertreten ist und dies zu niedrigeren Leistungen für diese Gebietskörperschaft geführt hat. Bei der Berichtigung bleiben der festgestellte Grundbetrag nach § 7 Abs. 5 und die landesdurchschnittlichen Hebesätze nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 unverändert.
Stellen sich Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich für das Entstehungsjahr im Folgejahr im Rahmen der für die betroffene kommunale Gebietskörperschaft nach § 4 ermittelten Schlüsselmasse vorzunehmen. Von einem Ausgleich ist grundsätzlich abzusehen, wenn er zu einer Änderung der Zuweisungen bei kreisangehörigen Gemeinden von nicht mehr als 5.000 DM, bei Landkreisen von nicht mehr als 10.000 DM und bei den Kreisfreien Städten von nicht mehr als 20.000 DM führen würde.

(3) Die Zuweisungen nach § 5 und § 16 Abs. 2 werden am achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Zuweisungen nach den §§ 18 bis 21 werden vierteljährlich am fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird für den Fall, dass der Haushaltsplan des Freistaates Sachsen zum Beginn des Haushaltsplan des Freistaates Sachsen zum Beginn des Ausgleichsjahres noch nciht beschlossen ist, ermächtigt, Abschlagszahlungen im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres in der Höhe zu leisten, in der im Haushalt des vergangenen Jahres Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz erfolgen. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bis zu dem Zeitpunkt der vorläufigen oder der endgültigen Festsetzung nach § 32 Abs. 1 Abschlagszahlungen auf Zuweisungen nach § 5, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres vom Statistischen Landesamt ermittelten voraussichtlichen Bemessungsgrundlagen für das Ausgleichsjahr zu leisten. Die Abschlagszahlungen nach Satz 2 werden mit der Festsetzung der Zuweisungen verrechnet.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Zuweisungen nach diesem Gesetz um den Betrag solcher fälliger Forderungen zu kürzen, auf die der Freistaat Sachsen nach den geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Antrag von Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Zuweisungen an die Mitglieder dieser Zweckverbände um den Betrag rechtskräftig festgestellter oder bestandskräftiger Forderungen, die fällig sind, zu kürzen und den beantragenden Zweckverbänden zuzuweisen. Soweit es sich dabei um die Sanierung eines Zweckverbandes handelt, erfolgt die Kürzung auf der Grundlage eines von dem zuständigen Regierungspräsidium genehmigten Sanierungskonzeptes. Vor Anordnung einer Kürzung ist der Beirat nach § 35 zu hören.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die sich aus Schulträgerwechsel mit Wirkung zum 1. Januar des Ausgleichsjahres ergebenden Veränderungen der Schlüsselmassen nach § 4 Abs. 1 vorzunehmen.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates für kommunalen Finanzausgleich nach § 35 die sich für das Ausgleichsjahr ergebenden Schlüsselmassen gemäß § 4 Abs. 1 nach den bestimmungen dieses Gesetzes festzusetzen.

(9) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates für kommunalen Finanzausgleich nach § 35 die sich für das Ausgleichsjahr 2000 ergebenden Schlüsselmassen gemäß § 4 Abs. 1 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festzusetzen.