§ 32 SächsFAG - Durchführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern nach Anhörung des Beirates nach § 34.
(2) Für kreisangehörige Gemeinden und Kreisfreie Städte, die gemäß § 131 Abs. 2 SächsGemO, und Landkreise, die gemäß § 131 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen bereits vor dem Haushaltsjahr 2013 anwenden, gilt Folgendes:
- 1.
Die nach § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 erhaltenen zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen sind im Finanzhaushalt zweckgebunden zu veranschlagen.
- 2.
Als Voraussetzung für die Gewährung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 ist ein nach § 72 Abs. 4 SächsGemO aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltsstrukturkonzept vorzulegen.
- 3.
Der für das Vorsorgevermögen gebildete Sonderposten ist in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 3 aufzulösen. Bis zu seiner Auflösung darf er nicht für Auszahlungen des Finanzhaushaltes und der Finanzrechnung verwendet werden. Die für die Anlegung der Mittel der Vorsorgerücklage gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO erforderlichen Auszahlungen sind zulässig.
(3) Landkreise, die gemäß § 131 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 61 SächsLKrO, das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen bereits vor dem Haushaltsjahr 2013 anwenden, erheben von den kreisangehörigen Gemeinden in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 2 bis 6 eine Kreisumlage, soweit ihre sonstigen Erträge nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Die Höhe des Finanzbedarfs der Landkreise bestimmt sich nach § 131 Abs. 6 SächsGemO.