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§ 18 GflPestV - Öffentliche Bekanntmachung

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Redaktionelle Abkürzung
GflPestV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7831-1-54-3

Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchenbestand) öffentlich bekannt.