§ 32a GflPestV - Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- GflPestV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7831-1-54-3
Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand
- 1.
frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung oder
- 2.
im Falle leerstehender Gebäude oder Einrichtungen zur Haltung von Vögeln frühestens 30 Tage nach Erlass der Anordnung
wiederbelegt werden dürfen. Die Anordnung darf nur ergehen,
- 1.
für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Geflügel pro Quadratkilometer gehalten werden, und
- 2.
soweit eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass die Anordnung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Die Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten zu beschränken.