Art. 72 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und seine Schriftführer unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen.
Das Präsidium führt die Geschäfte bis zum Zusammentritt eines neuen Landtages.