§ 19 VerfGHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1104
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe. Werden deren Akten und Urkunden in Papierform geführt, legen sie diese über das zuständige Ministerium und das Staatsministerium vor; den Inhalt elektronischer Akten übermitteln sie entsprechend auf einem sicheren Übermittlungsweg. Fordert der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren der Verfassungsbeschwerde die Akten des gerichtlichen Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese im Falle von Papierakten unmittelbar vorgelegt und im Falle elektronischer Akten deren Inhalt auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt. Hält die Regierung die Verwendung einer Urkunde für unvereinbar mit der Staatssicherheit, so teilt sie dies dem Verfassungsgerichtshof mit. Will der Verfassungsgerichtshof auf der Vorlegung der Urkunde beharren, so hat er vor der Beschlussfassung den Ministerpräsidenten und den beteiligten Minister anzuhören. Der Verfassungsgerichtshof beschließt, ob in diese Urkunde Einsicht gewährt werden kann.