§ 15a VerfGHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1104
(1) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zum elektronischen Rechtsverkehr sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen finden in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Abweichend davon gilt die Nutzungspflicht des § 55d VwGO für den darin genannten Nutzerkreis ab dem 1. Februar 2025.
(2) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Auch insoweit finden die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Der Zeitpunkt, ab dem die Prozessakten elektronisch geführt werden, kann durch die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs, die öffentlich bekanntzumachen ist, bestimmt werden.