§ 19 StGHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
- Amtliche Abkürzung
- StGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1104 1
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Staatsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe. Sie legen ihm Akten und Urkunden über das zuständige Ministerium und das Staatsministerium vor. Hält die Regierung die Verwendung einer Urkunde für unvereinbar mit der Staatssicherheit, so teilt sie dies dem Staatsgerichtshof mit. Will der Staatsgerichtshof auf der Vorlegung der Urkunde beharren, so hat er vor der Beschlussfassung den Ministerpräsidenten und den beteiligten Minister anzuhören. Der Staatsgerichtshof beschließt, ob in diese Urkunde Einsicht gewährt werden kann.