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§ 34 NArchtG - Eintragungsausschuss

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) 1Der Eintragungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und mindestens acht beisitzenden Mitgliedern. 2Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt, die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, oder eine gleichwertige Befähigung besitzen. 3Die beisitzenden Mitglieder müssen Pflichtmitglieder sein; jede Fachrichtung und jede Beschäftigungsart müssen vertreten sein.

(2) 1Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden von der Aufsichtsbehörde bestellt. 2Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. 3Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird das nachfolgende Mitglied für die restliche Amtszeit bestellt.

(3) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen der Architektenkammer, die sich auf die von ihr nach diesem Gesetz zu führenden Listen oder Verzeichnisse oder auf das Ausstellen diesbezüglicher Bescheinigungen nach § 20 Abs. 2 beziehen, und entscheidet über Anträge nach § 6 Abs. 5, Feststellungen nach § 7 Abs. 5 und Zusicherungen nach § 12a Abs. 1 Satz 1.

(4) 1Der Eintragungsausschuss entscheidet über

  1. 1.

    Eintragungen in die Architektenliste, außer in Fällen einer vorherigen Zusicherung nach § 12a Abs. 1 Satz 1,

  2. 2.

    die Erteilung von Bescheinigungen nach Artikel 49 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG,

  3. 3.

    Anträge nach § 6 Abs. 5,

  4. 4.

    Feststellungen nach § 7 Abs. 5,

  5. 5.

    Zusicherungen nach § 12a Abs. 1 Satz 1,

  6. 6.

    Streichungen, die darauf beruhen, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,

in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern mit Stimmenmehrheit. 2Bei Entscheidungen nach Satz 1 muss ein beisitzendes Mitglied der Fachrichtung der betroffenen Person angehören; ein beisitzendes Mitglied soll in der Beschäftigungsart tätig sein, in der die betroffene Person tätig ist oder werden will. 3Die Beisitzenden werden vom vorsitzenden Mitglied oder vom stellvertretenden vorsitzenden Mitglied von Fall zu Fall bestimmt.

(5) In den übrigen Fällen entscheidet der Eintragungsausschuss durch sein vorsitzendes Mitglied oder sein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.

(6) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Eintragungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung.