§ 9 PersVG - Vertretung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich vertreten lassen; dem Vertreter muß die gleiche Entscheidungsbefugnis zustehen.

(2) Als Leiter der Dienststelle gilt

  1. 1.

    im Bereich der Bezirksverwaltungen: der Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung, für die Gesamtheit der Lehrkörper (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) der Leiter der Abteilung Volksbildung, für die Krankenhausbetriebe die Krankenhausleitung,

  2. 2.

    für die Gesamtheit der Studienreferendare und Lehreranwärter (§ 5 Abs. 2 Nr. 2): die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung,

  3. 3.

    für die Gesamtheit der Staatsanwälte und Amtsanwälte (§ 5 Abs. 2 Nr. 3): der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht,

  4. 4.

    für die Gesamtheit der Referendare im Bezirk des Kammergerichts (§ 5 Abs. 2 Nr. 4): der Präsident des Kammergerichts,

  5. 5.

    für die Gesamtheit der Tutoren und der studentischen Hilfskräfte (§ 5 Abs. 2 Nr. 5): der Präsident, Rektor oder Direktor der Hochschule,

  6. 6.

    für die nach § 6 Abs. 2 gebildeten Dienststellen:

    1. a)

      im Bereich der Hauptverwaltung: der Leiter der Dienstbehörde; soweit mehrere Dienstbehörden betroffen sind, der Leiter der gemeinsamen obersten Dienstbehörde,

    2. b)

      im Bereich der Bezirksverwaltungen: der Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung,

  7. 7.

    bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das zuständige Vertretungsorgan, bei Kollegialorganen deren zuständige Mitglieder, für die Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten ihre Direktion.

(3) Wer für die Dienstbehörde und die oberste Dienstbehörde handelt, richtet sich nach der Geschäftsverteilung dieser Behörden.