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§ 65 HLbG - Akkreditierung

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HLbG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) 1Alle Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation und zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte Aufgaben nach § 63 bedürfen der Akkreditierung, durch die die Eignung der jeweiligen Fortbildung oder Maßnahme nachgewiesen wird. 2Für nicht in § 4 genannte Trägereinrichtungen von Fortbildungen und Personalentwicklungsmaßnahmen ist darüber hinaus im Verfahren der Akkreditierung deren Eignung als Veranstalter von Fortbildungen und Personalentwicklungsmaßnahmen für Lehrkräfte nachzuweisen.

(2) Zuständig für die Akkreditierung ist die Ausbildungsbehörde.

(3) Einzelheiten der Akkreditierung werden durch Rechtsverordnung geregelt.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)