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§ 65 LehrBildG - Akkreditierung

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LehrBildG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation und zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte Aufgaben bedürfen der Akkreditierung, durch die die Eignung der jeweiligen Maßnahme nachgewiesen wird.

(2) Voraussetzungen der Akkreditierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsangeboten sind insbesondere:

  1. 1.
    die Benennung der Zielgruppe der Fortbildung,
  2. 2.
    Angaben zu den Fortbildungsinhalten, aus denen der Bezug des Fortbildungsangebots zu einer oder mehreren der in § 63 genannten Aufgaben deutlich wird,
  3. 3.
    Angaben zur didaktisch-methodischen Gestaltung der Fortbildung,
  4. 4.
    die Zusage einer Dokumentation der Fortbildung nach Maßgabe der akkreditierenden Stelle,
  5. 5.
    die Zusage einer standardisierten Erhebung von Daten zur Teilnehmerzufriedenheit, deren Auswertung der akkreditierenden Stelle vorgelegt wird,
  6. 6.
    die Zustimmung zu einer vertieften Wirkungsanalyse der Fortbildung.

Für freie Träger ist darüber hinaus deren Akkreditierung als Anbieter notwendig.

(3) Zuständig für die Akkreditierung ist das Institut für Qualitätsentwicklung.

(4) Einzelheiten der Akkreditierung werden durch Rechtsverordnung geregelt.