§ 14 HeimmwV - Erlöschen der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
- Amtliche Abkürzung
- HeimmwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2170-5-1
Die Mitgliedschaft im Heimbeirat erlischt durch
- 1.Ablauf der Amtszeit,
- 2.Niederlegung des Amtes,
- 3.Ausscheiden aus dem Heim,
- 4.Verlust der Wählbarkeit
- 5.Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Drittel der Mitglieder des Heimbeirates, dass das Heimbeiratsmitglied seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann.