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§ 14 HeimmwV - Erlöschen der Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Amtliche Abkürzung
HeimmwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-5-1

Die Mitgliedschaft im Heimbeirat erlischt durch

  1. 1.
    Ablauf der Amtszeit,
  2. 2.
    Niederlegung des Amtes,
  3. 3.
    Ausscheiden aus dem Heim,
  4. 4.
    Verlust der Wählbarkeit
  5. 5.
    Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Drittel der Mitglieder des Heimbeirates, dass das Heimbeiratsmitglied seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann.