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§ 11 ThürBKG - Jugendfeuerwehren

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Amtliche Abkürzung
ThürBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2131-1

(1) Bei den Freiwilligen Feuerwehren sollen nach Möglichkeit Jugendfeuerwehren gebildet werden. Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das sechste Lebensjahr vollendet haben. Als Leiter einer Jugendfeuerwehr soll nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche fachliche und persönliche Eignung, beispielsweise aufgrund der Jugendleiterausbildung oder einer vergleichbaren Qualifikation, sowie die Befähigung zum Gruppenführer besitzt.

(2) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an dem für sie angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilnehmen. § 14 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Die Gemeinden sollen der Arbeit der Jugendfeuerwehren ihre besondere Aufmerksamkeit widmen und sie tatkräftig fördern.

(4) Gemeinden mit einer Jugendfeuerwehr erhalten je Angehörigem der Jugendfeuerwehr einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 25 Euro.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210)