§ 7 FAG - Bedarfsmesszahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
500-3

(1) Die Bedarfsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.

(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach dem für ihre Einwohnerzahl (§ 31) zutreffenden Vomhundertsatz gemäß Anlage bestimmt. Liegt die Einwohnerzahl zwischen zwei Stufen gemäß Anlage, so wird der Vomhundertsatz (Gewichtungsfaktor) durch Interpolation ermittelt; er wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma aufgerundet. Die Vomhundertsätze sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Finanzbedarfes in den Größenklassen der Gemeinden zu bilden. Große Kreisstädte erhalten zusätzlich zu dem für sie zutreffenden Vomhundertsatz nach den Sätzen 1 und 2

  1. 1.
    bei einer Einwohnerzahl ab 20.000,
    1,0 vom Hundert,
  2. 2.
    bei einer Einwohnerzahl unter 20.000,
    0,5 vom Hundert

zum Ausgleich ihres zusätzlichen Finanzbedarfs.

(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Vomhundertsatz für jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Schulzweckverbände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, für die allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie für die Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges zu Grunde gelegt. Der Ausgleich für Schülerbeförderungskosten erfolgt über die Kreisumlage. Als Schülerzahlen werden angesetzt die Schüler bei

  1. 1.

    Grundschulen, mit 100 vom Hundert,

  2. 2.

    Mittelschulen, mit 100 vom Hundert,

  3. 3.

    Gymnasien mit 88 vom Hundert,

  4. 4.

    Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, berufliche Gymnasien (Vollzeit), mit 138 vom Hundert,

  5. 5.

    Berufsbildende Schulen für Behinderte, mit 138 vom Hundert,

  6. 6.

    Berufschulen, Fachoberschulen und Fachschulen (Teilzeit), mit 62 vom Hundert,

  7. 7.

    Schulen für Lernbehinderte, mit 167 vom Hundert,

  8. 8.

    Schulen für geistig Behinderte, mit 508 vom Hundert,

  9. 9.

    Schulen für Erziehungshilfen, mit 343 vom Hundert,

  10. 10.

    Schulen für Körperbehinderte, mit 580 vom Hundert,

  11. 11.

    Schulen für Blinde und Sehschwache, mit 704 vom Hundert,

  12. 12.

    Schulen für Gehörlose und Schwerhörige, mit 524 vom Hundert,

  13. 13.

    Sprachheilschulen, mit 243 vom Hundert,

  14. 14.

    Klinik- und Krankenhausschulen, mit 122 vom Hundert.

Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Förderschülern in allgemein bildenden Schulen werden die integrierten Schüler wie Schüler der entsprechenden Förderschulart angesetzt. Bei Schulen des zweiten Bildungsweges werden als Schülerzahlen angesetzt die Schüler bei

  1. 1.
    Abendmittelschulen (Teilzeit), mit 39 vom Hundert,
  2. 2.
    Abendgymnasien (Teilzeit), mit 39 vom Hundert,
  3. 3.
    Kollegs (Vollzeit), mit 79 vom Hundert.

Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271), geändert worden ist, festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung eines Teiles der Schule nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung dieses Teiles der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. Der Schüleransatz beträgt 138 vom Hundert der Schülerzahlen nach den Sätzen 5 bis 7.

(5) Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Der Grundbetrag wird zusammen für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach § 5 und investive Schlüsselzuweisungen nach § 16 berechnet und auf zwei Stellen nach dem Komma abgerundet festgesetzt.