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  • ab 30.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 15 SächsKomWO - Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
Amtliche Abkürzung
SächsKomWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1.1/4

(1) Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen

  1. 1.

    der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk (§ 4) gebildet worden ist,

  2. 2.

    der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 23) vorgesehen ist,

ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Die Gemeinde erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.

(2) Die Gemeinde veranlasst die Leitungen der Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 spätestens am 13. Tag vor der Wahl, die wahlberechtigten Personen aus anderen Gemeinden, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind, zu verständigen, auf welche Weise sie ihr Wahlrecht ausüben können.

(3) Die Gemeinde ersucht spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldatinnen und Soldaten zu verständigen, auf welche Weise sie ihr Wahlrecht ausüben können.