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§ 19 SparkG - Widerspruch gegen Beschlüsse

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, gesetz- oder sat-zungswidrigen Beschlüssen des Verwaltungsrates und Kreditausschusses zu wider-sprechen.

(2) Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

(3) Der Kreditausschuss hat innerhalb eines Monats die Entscheidung des Verwal-tungsrates zu beantragen, wenn er den Widerspruch nicht als begründet anerkennt.

(4) Der Gewährträger kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungs-rates haftbar machen, wenn sie oder er ihrer oder seiner Verpflichtung, einen gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss zu beanstanden, vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht nachkommt und der Sparkasse hierdurch Schaden entsteht.