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§ 7 LRHG - Disziplinarverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110010000000

(1) Für ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Landesrechnungshofs und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Landesrechnungshofs betrifft, ist der Niedersächsische Dienstgerichtshof für Richter zuständig. Die nicht ständigen Beisitzer müssen Mitglieder des Landesrechnungshofs sein; die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sind ausgeschlossen.

(2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts in Celle bestimmt die nicht ständigen Beisitzer für die Dauer von drei Geschäftsjahren in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die der Senat des Landesrechnungshofs aufstellt. Im Übrigen finden die Vorschriften des Niedersächsischen Richtergesetzes Anwendung.

(3) Das Antragsrecht nach § 68 Abs. 1 und § 78 des Niedersächsischen Richtergesetzes übt hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs die Präsidentin oder der Präsident des Landtags, hinsichtlich der weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs aus. Satz 1 gilt für die Entscheidung nach § 70 Abs. 3 des Niedersächsischen Richtergesetzes entsprechend.

(4) Gegen ein Urteil im Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Landesrechnungshofs betrifft, ist die Revision nach den Vorschriften zulässig, die für Richterinnen und Richter gelten.