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  • ab 30.11.1991 (aktuelle Fassung)

§ 1 LRHG - Stellung und Sitz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110010000000

(1) Der Landesrechnungshof ist eine der Landesregierung gegenüber selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.

(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Hildesheim.