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  • ab 30.11.1991 (aktuelle Fassung)

§ 10 LRHG - Mitglied kraft Auftrags

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110010000000

Ist die Stelle eines weiteren Mitglieds nicht besetzt oder ist es an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig gehindert oder wird das dienstälteste Mitglied nach § 9 Abs. 4 und 5 nicht nur vorübergehend in Anspruch genommen, so kann die Präsidentin oder der Präsident eine Prüfungsbeamtin oder einen Prüfungsbeamten vorübergehend mit der Wahrnehmung der Geschäfte des verhinderten Mitglieds beauftragen. Für die Dauer der Beauftragung hat die Beauftragte oder der Beauftragte die Stellung eines Mitglieds. §§ 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden.