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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 30 NMedienG - Finanzierung von Bürgerrundfunk, Berichtspflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Bürgerrundfunk einschließlich der angemessenen Ausstattung werden aus dem Finanzaufkommen des Veranstalters, durch Spenden, durch ein angemessenes Finanzaufkommen aus dem Zulassungsgebiet sowie durch Zuschüsse der Landesmedienanstalt finanziert.

(2) 1Die Zuschüsse werden nach den Förderrichtlinien der Landesmedienanstalt unter Berücksichtigung der ihr sonst zugewiesenen Aufgaben gewährt; diese können auch eine Projektförderung vorsehen. 2Bei der Festlegung des Gesamtbetrags der Zuschüsse können insbesondere die Größe der Zulassungsgebiete, der Aufwand zur technischen Verbreitung der Programme, die finanzielle Unterstützung der Veranstalter aus den Zulassungsgebieten sowie die Ausbildungsleistungen der Veranstalter berücksichtigt werden. 3Unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung von Löhnen und Verbraucherpreisen sollen die Zuschüsse regelmäßig überprüft und angemessen angepasst werden, insbesondere wenn die Finanzzuweisungen an die Landesmedienanstalt nach § 46 Abs. 1 Satz 1 steigen.

(3) 1Werbung im Programm ist unzulässig. 2Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig, soweit insbesondere aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten keine Einnahmen erzielt werden; § 11 MStV bleibt im Übrigen unberührt.

(4) 1Der Veranstalter hat der Landesmedienanstalt bis zum 1. April eines jeden Jahres über seine mit dem Betrieb des Bürgerrundfunks zusammenhängenden Einnahmen im vorausgegangenen Kalenderjahr und über deren Herkunft schriftlich zu berichten. 2Erhält der Veranstalter von einzelnen Personen oder Vereinigungen insgesamt mehr als 2 500 Euro in einem Kalenderjahr, so hat er deren Namen und Anschrift sowie den von diesen gezahlten Jahresbetrag anzugeben.