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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 25 NMedienG - Grundlagen und Aufgaben des Bürgerrundfunks

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die Landesmedienanstalt lässt die Veranstaltung von lokal oder regional begrenztem nichtkommerziellem Bürgerrundfunk zu.

(2) Bürgerrundfunk wird verbreitet

  1. 1.

    als Hörfunk über terrestrische Frequenzen und

  2. 2.

    als Fernsehen in Kabelanlagen.

(3) 1Bürgerrundfunk muss

  1. 1.

    die lokale und regionale Berichterstattung sowie das kulturelle Angebot in dem nach § 26 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Zulassungsgebiet des Programms publizistisch ergänzen,

  2. 2.

    den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Rundfunk gewähren und

  3. 3.

    Medienkompetenz vermitteln.

2Zur Aufgabe nach Satz 1 Nr. 1, das kulturelle Angebot im Zulassungsgebiet zu ergänzen, gehört auch, dass die im Zulassungsgebiet des Programms gebräuchlichen Regional- oder Minderheitensprachen zur Geltung kommen.

(4) 1Von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts sind § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 5 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 8 in Verbindung mit Nr. 2 sowie die §§ 15 und 16 nicht anzuwenden; die §§ 22 und 23 gelten entsprechend. 2Die Zulassung kann entsprechend dem Antrag befristet werden, jedoch auf höchstens zehn Jahre; sie kann um jeweils bis zu zehn Jahre verlängert werden.