§ 6 GnO NW - Ausübung des Begnadigungsrechts bei Gesamtstrafen, in die Einzelstrafen verschiedener Gerichtsbarkeiten einbezogen sind
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
- Amtliche Abkürzung
- GnO NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 321
(1) Bei Gesamtstrafen, in die Einzelstrafen von Gerichtsbarkeiten des Bundes und eines Landes oder von Gerichtsbarkeiten mehrerer Länder einbezogen sind, steht die Ausübung des Gnadenrechts allein dem Staat zu, dessen Gerichtsbarkeit das Gericht bei der Entscheidung über die Gesamtstrafe ausgeübt hat.