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§ 5 GnO NW - Örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Amtliche Abkürzung
GnO NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
321

(1) Für die Bearbeitung des Gnadenverfahrens ist örtlich zuständig

  1. a)
    die Gnadenstelle bei dem Landgericht, in dessen Bezirk die Entscheidung im ersten Rechtszug ergangen ist; im Falle der Verweisung einer Sache durch das Revisionsgericht an ein anderes Gericht (§ 354 Abs. 2 StPO) die Gnadenstelle, die für das Gericht zuständig ist, an das die Sache verwiesen worden ist,
  2. b)
    die Vollstreckungsbehörde, die zur Vollstreckung der Entscheidung berufen ist oder der die Vollstreckung oblag, bevor sie nach § 451 Abs. 3 Satz 2 StPO oder § 85 JGG an eine Staatsanwaltschaft oder einen Jugendrichter außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgegeben worden ist; der Jugendrichter am Sitz des erkennenden Gerichts, dem vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben übertragen sind, wenn die Einleitung der Vollstreckung einem Jugendrichter außerhalb Nordrhein-Westfalens obliegt.
  3. c)
    der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3. Bei Gesamtstrafen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach der des Gerichts, das die Gesamtstrafe gebildet hat.

(2) Betrifft ein Gnadengesuch (§ 8 Abs. 1) oder eine Gnadenanregung (§ 7 Abs. 2) mehrere Strafverfahren und wären nach Absatz 1 deshalb mehrere Gnadenbehörden örtlich zuständig, so wird das Gnadenverfahren nur von einer Gnadenbehörde durchgeführt. Ihre Zuständigkeit ergibt sich, vorbehaltlich der Regelung in § 4 Abs. 2, aus einer sinngemäßen Anwendung des § 462a Abs. 3 Satz 2, 3 der Strafprozessordnung. Dies gilt auch, wenn von Amts wegen andere Strafverfahren in das Gnadenverfahren einbezogen werden (§ 7 Abs. 3). Die nach den Sätzen 1 und 2 begründete Zuständigkeit endet mit dem endgültigen Abschluss des Gnadenverfahrens (§ 22 Abs. 4 Satz 2 und 3). Ist bedingte Strafaussetzung bewilligt worden, so bleibt die Gnadenbehörde vorbehaltlich der Regelung in § 38 auch für die innerhalb der Bewährungsfrist zu treffenden Maßnahmen und für die Schlussentscheidung (§ 36) zuständig. Erledigt sich vor der Berichterstattung oder vor der Entscheidung des Gnadenverfahrens die Gnadenfrage für das Strafverfahren, das die Zuständigkeit der Gnadenbehörde begründet hat, so kann die Gnadenbehörde das Verfahren an die dann in sinngemäßer Anwendung des § 462a Abs. 3 Satz 2, 3 der Strafprozessordnung zuständige Gnadenbehörde abgeben, wenn die weitere Bearbeitung des Gnadenverfahrens durch die zunächst damit befasste Gnadenbehörde untunlich ist.