§ 104 GemO - Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern und die gemeindliche Haushaltswirtschaft dadurch nicht gefährdet werden kann.
(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Solche Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, soweit sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für Rechtsgeschäfte, die den dort genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben erwachsen können.
(4) Die oberste Aufsichtsbehörde kann für Rechtsgeschäfte, die
- 1.von der Gemeinde zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaues eingegangen werden,
- 2.für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung bedeuten,
die Genehmigung allgemein erteilen.
(5) Bei Rechtsgeschäften nach den Absätzen 2 und 3 kann die Gemeinde oder ein von ihr Beauftragter jederzeit prüfen, ob
- 1.die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,
- 2.im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme der Gemeinde in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.