§ 46 WOS - Ungültige Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
- Amtliche Abkürzung
- WOS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7-2
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
- 1.die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
- 2.auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
- 3.die bei Einreichung nicht die erforderliche Mindestzahl gültiger Unterschriften (§ 40 Abs. 2 Nr. 7) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einem eingereichten Wahlvorschlag beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht.
(2) Ungültig sind auch Wahlvorschläge,
- 1.auf denen die Bewerber nicht in der in § 41 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind,
- 2.wenn die schriftliche Erklärung der Bewerber nach § 43 nicht vorliegt,
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht vor Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist beseitigt werden.