§ 208 KSVG - Aufgaben des Stadtverbandstages
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Stadtverbandstag beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten des Stadtverbandes, für die seine ausschließliche Zuständigkeit gesetzlich bestimmt ist oder für die er sich die Entscheidung ausdrücklich vorbehalten hat.
(2) Über andere als Selbstverwaltungsangelegenheiten des Stadtverbandes kann der Stadtverbandstag nur beschließen, wenn besondere gesetzliche Vorschriften dies zulassen.
(3) Für die dem Stadtverbandstag vorbehaltenen Aufgaben gelten die Vorschriften der Landkreisordnung über vorbehaltene Aufgaben entsprechend.