Versionsverlauf

§ 3 NotV - Gemeinsame Berufsausübung durch Notare

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Amtliche Abkürzung
NotV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
303-1-3-J

(1) Verbinden sich Notare zur gemeinsamen Berufsausübung oder unterhalten sie gemeinsame Geschäftsräume, so haben sie ihre Rechte und Pflichten vertraglich zu regeln. Die Vereinbarung sowie jede Änderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Zuständig für die Genehmigung ist der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die beteiligten Notare ihren Amtssitz haben. Vor der Entscheidung ist die Landesnotarkammer Bayern (Landesnotarkammer) anzuhören.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. 1.

    ein Notar sich mit mehr als einem Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit mehr als einem Notar gemeinsame Geschäftsräume unterhalten will,

  2. 2.

    der Inhalt der zwischen den Notaren getroffenen Vereinbarung mit den Richtlinien der Landesnotarkammer nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BNotO nicht vereinbar ist oder

  3. 3.

    der Genehmigung in anderer Weise Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege entgegenstehen; dies sind insbesondere

    1. a)

      die Entscheidung der Landesjustizverwaltung über die Bestellung von Notaren und deren Amtssitzverlegung nach pflichtgemäßem Ermessen (§§ 12, 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO),

    2. b)

      die Grundsätze der persönlichen und eigenverantwortlichen Amtsführung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars (§ 9 Abs. 3 BNotO) sowie

    3. c)

      die angemessene Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen (§ 4 BNotO).

(4) Die Genehmigung kann mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Genehmigung rechtfertigen würden. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über den Widerruf unberührt.